Die Stadt Coswig (Anhalt) informiert:

Wahlbekanntmachung für die Ergänzungswahlen und die Wiederholungswahl zur Kommunalwahl

Wahlbekanntmachung

1.    Am 27. Oktober 2024 finden in der Stadt Coswig (Anhalt) Ergänzungswahlen und eine Wiederholungswahl zu den Kommunalwahlen statt.

Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

2.    Die Stadt Coswig (Anhalt) ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In diesen findet auch die Auszählung der Briefwahl statt. Es wird kein separater Briefwahlvorstand eingerichtet.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 06. Oktober 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.    Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

4.    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Bei den Kommunalwahlen

-        hat jeder Wahlberechtigte drei Stimmen;

-        müssen die Bewerber, denen der Wahlberechtigte seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

-        können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;

-        können die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein;

-        können die Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

Jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

6. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

b)    durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)    Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.

b)    Er legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)    Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d)    Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

e)    Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

7. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

 

Kaatz
Gemeindewahlleiter



Bereitstellungstag: 18.10.2024