Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Berufung von Beisitzerinnen / Beisitzern in die Wahlvorstände für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters am 25. Februar 2024 in der Stadt Coswig (Anhalt)
Am Sonntag, dem 25. Februar 2024 findet im Wahlgebiet der Stadt Coswig (Anhalt) die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters statt.
Dafür ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden. Gemäß § 6 Abs. 2 KWO LSA fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer vorzuschlagen.
Werden durch die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Beisitzer vorgeschlagen, so sind die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten zu berufen.
Die Vorschläge sind bis zum 26. Januar 2024 an folgende Adresse zu richten:
Stadt Coswig (Anhalt)
Stadtwahlleiter
Am Markt 1
06869 Coswig (Anhalt)
Hinweise:
(1) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 Kommunalverfassungsgesetz LSA. Gemäß § 13 KWG LSA liegt ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften in der Regel nur vor für:
1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
7. Wahlberechtigte, die aus politischen und religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach § 9 Abs. 1a KWG LSA ein Beschäftigter der Gemeinde auch dann zu einem Beisitzer des Wahlvorstandes berufen werden kann, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
Auf Ersuchen der Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Kommune im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
Kaatz
Stadtwahlleiter (Im Original unterschrieben)
Bereitstellungstag: 20.12.2023